Dienstsport beim Zoll
Zoll-ABC
Dienstsport spielt beim Zoll vor allem in vollzugsdienstlichen und waffentragenden Einsatzbereichen eine wichtige Rolle. Wer dort arbeitet, muss körperlich leistungsfähig bleiben und sich regelmäßig auf Situationen vorbereiten, in denen Fitness, Eigensicherung und sicheres Handeln gefragt sind. Das Bundesministerium der Finanzen nennt den allgemeinen Dienstsport ausdrücklich als Bestandteil des Zolltrainings für waffentragende Beschäftigte.
Inhalte:
Was gehört zum Dienstsport?
Der Dienstsport ist nicht einfach nur eine Gelegenheit, während der Arbeitszeit etwas Fitness zu betreiben. Gerade im Vollzugsbereich steht die Einsatzfähigkeit im Vordergrund. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums umfasst das Zolltraining neben dem allgemeinen Dienstsport auch die waffenlose Selbstverteidigung sowie weitere Einsatztrainings. Dabei werden unter anderem Deeskalation, Einsatztaktik und der sichere Umgang mit schwierigen Einsatzsituationen trainiert.
Das ist nachvollziehbar, denn Beschäftigte in Kontroll- und Vollzugsbereichen können im Berufsalltag Situationen erleben, in denen sie körperlich belastbar sein und schnell reagieren müssen.
Ist Dienstsport für alle beim Zoll verpflichtend?
Dienstsport gehört nicht automatisch bei jedem Arbeitsplatz des Zolls in gleicher Form zum Berufsalltag. Besonders relevant ist er in vollzugsdienstlichen Tätigkeiten. Das zeigen auch aktuelle Stellenausschreibungen des Zolls. Bei einer Tätigkeit in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Vollzugsaufgaben werden beispielsweise körperliche Belastbarkeit, das Bestehen des physischen Fitnesstests Zoll und die Bereitschaft zur Teilnahme am Dienstsport verlangt.
Arbeitest du dagegen in einer überwiegend verwaltenden, technischen oder organisatorischen Funktion, können andere Anforderungen gelten. Wie viel Dienstsport tatsächlich zu deinem Berufsalltag gehört, hängt deshalb stark von deinem späteren Einsatzbereich ab.
Dienstsport und Einsatztraining
Für waffentragende Zollbedienstete geht körperliches Training noch deutlich weiter. Das Bundesfinanzministerium beschreibt ein umfassendes Zolltraining, bei dem neben Dienstsport und Selbstverteidigung auch realitätsnahe Einsatzsituationen geübt werden. Ziel ist es, dass die Beschäftigten auch unter Stress handlungssicher bleiben und angemessen reagieren können.
Dienstsport ist damit Teil eines größeren Konzepts zur Eigensicherung und Einsatzbereitschaft. Gerade für Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamte ist körperliche Fitness nicht nur eine Frage der persönlichen Gesundheit, sondern kann unmittelbar für die sichere Ausübung des Dienstes wichtig sein.
Nicht mit dem Sportabzeichen verwechseln
Den Dienstsport solltest du nicht mit dem Deutschen Sportabzeichen oder einem physischen Fitnesstest verwechseln. Das Sportabzeichen kann bereits eine Voraussetzung für bestimmte Einstiegswege beim Zoll sein. Ein physischer Fitnesstest kann wiederum bei bestimmten vollzugsdienstlichen Tätigkeiten verlangt werden. Der Dienstsport findet dagegen während der beruflichen Tätigkeit statt und dient insbesondere dazu, die körperliche Leistungs- und Einsatzfähigkeit zu erhalten. Dass Fitnesstest und Dienstsport zwei getrennte Anforderungen sein können, zeigen aktuelle Ausschreibungen der Zollverwaltung.
Fazit
Der Dienstsport beim Zoll ist besonders für waffentragende und vollzugsdienstliche Beschäftigte von Bedeutung. Zum Zolltraining gehören neben allgemeinem Dienstsport auch waffenlose Selbstverteidigung und weitere Formen des Einsatztrainings.
Eine allgemeine Aussage, dass jede Zöllnerin und jeder Zöllner regelmäßig verpflichtenden Dienstsport absolvieren muss, wäre dagegen zu pauschal. Ob und in welchem Umfang Dienstsport zu deinem Arbeitsalltag gehört, richtet sich nach deinem konkreten Einsatzbereich. Besonders bei Vollzugsaufgaben solltest du jedoch damit rechnen, dass körperliche Fitness dauerhaft ein wichtiger Bestandteil deines Berufs bleibt.
Unsere Empfehlungen für dich:
Auswahlverfahren Zoll
Bewerbung, Vorstellungsgespräch, Einstellungstest, Arbeitsprobe, Assessment Center, Erfahrungen
inkl. MwSt.
