Tattoos und Piercings beim Zoll
Zoll-ABC
Tattoos und Piercings sind heute weit verbreitet und schließen eine Bewerbung beim Zoll nicht grundsätzlich aus. Trotzdem spielt dein äußeres Erscheinungsbild eine Rolle, denn als Beamtin oder Beamter repräsentierst du die Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob du tätowiert oder gepierct bist, sondern vor allem, wo sich der Körperschmuck befindet und was ein Tattoo oder anderes sichtbares Symbol darstellt.
Besonders aufmerksam solltest du bei sichtbarem Körperschmuck sein. Tattoos, Piercings, Flesh-Tunnels, Flesh-Plugs oder Brandings an sichtbaren Stellen können deine späteren Verwendungsmöglichkeiten beim Zoll einschränken. Das betrifft insbesondere Arme, Hände, Hals und Kopf.
Inhalte:
- Sind Tattoos beim Zoll erlaubt?
- Sichtbare Tattoos können die Verwendung einschränken
- Auf den Inhalt kommt es besonders an
- Wie sieht es mit Piercings aus?
- Tattoos vor der Bewerbung angeben
- Neues Tattoo während der Bewerbung?
- Tattoos im Auswahlverfahren
- Nicht jedes Tattoo ist automatisch ein Problem
- Dein Auftreten als Bundesbeamter
- Fazit
Sind Tattoos beim Zoll erlaubt?
Ein Tattoo bedeutet nicht automatisch, dass deine Bewerbung beim Zoll abgelehnt wird. Bei der Beurteilung kommt es auf den Einzelfall an. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Körperstelle, die Größe und vor allem der Inhalt der Tätowierung.
Ein kleines Tattoo an einer normalerweise bedeckten Körperstelle ist daher anders zu beurteilen als großflächiger Körperschmuck an Händen, Hals oder Kopf. Sichtbarer Körperschmuck ist grundsätzlich nicht erwünscht und kann sich darauf auswirken, in welchen Bereichen du später eingesetzt werden kannst.
Wenn du bereits tätowiert bist, solltest du deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine Zollkarriere für dich ausgeschlossen ist. Ebenso wenig solltest du davon ausgehen, dass jedes Tattoo automatisch akzeptiert wird. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung.
Sichtbare Tattoos können die Verwendung einschränken
Für den Zoll ist besonders relevant, ob dein Körperschmuck im Dienst sichtbar ist. Als besonders sichtbare Bereiche werden vor allem Arme, Hände, Hals und Kopf genannt.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein sichtbares Tattoo sofort zur Ablehnung führt. Es kann jedoch dazu führen, dass bestimmte dienstliche Verwendungen für dich nicht oder nur eingeschränkt infrage kommen.
Gerade wenn du noch vor deiner Bewerbung über ein neues Tattoo nachdenkst, solltest du diesen Punkt berücksichtigen. Ein großes Motiv auf der Hand, am Hals oder an einer anderen ständig sichtbaren Stelle kann beruflich eine andere Bedeutung haben als ein Tattoo, das im normalen Dienst nicht sichtbar ist.
Auf den Inhalt kommt es besonders an
Noch wichtiger als die reine Sichtbarkeit kann die Aussage eines Tattoos sein. Bestimmte Motive sind mit einer Tätigkeit als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter nicht vereinbar.
Problematisch sind insbesondere Darstellungen mit rechts- oder linksradikalem beziehungsweise extremistischem Inhalt. Auch entwürdigende, sexistische, diffamierende, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Darstellungen können einer Einstellung entgegenstehen.
Ein solches Motiv wird also nicht dadurch unproblematisch, dass es klein ist oder sich an einer weniger sichtbaren Körperstelle befindet. Der Inhalt selbst ist entscheidend.
Bevor du dich bewirbst, solltest du deine Tattoos deshalb auch aus Sicht deines zukünftigen Arbeitgebers betrachten. Nicht jedes Motiv, das privat als Provokation, Humor oder persönliche Aussage gedacht war, passt automatisch zur besonderen Stellung einer Beamtin oder eines Beamten.
Wie sieht es mit Piercings aus?
Auch Piercings schließen eine Bewerbung nicht grundsätzlich aus. Sie gehören ebenso wie Tattoos, Flesh-Tunnels, Flesh-Plugs und Brandings zum Körperschmuck, der bei der Beurteilung berücksichtigt werden kann.
Besonders relevant ist wiederum die Sichtbarkeit. Ein unauffälliges Piercing ist anders zu bewerten als sehr auffälliger Körperschmuck an einer ständig sichtbaren Stelle.
Bei größeren Veränderungen wie Flesh-Tunnels oder Flesh-Plugs solltest du ebenfalls bedenken, dass diese deutlich sichtbarer sein können als ein gewöhnliches Ohrloch. Für deine möglichen späteren Tätigkeiten kann das äußere Erscheinungsbild deshalb eine Rolle spielen.
Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung. Eine pauschale Regel nach dem Motto „ein Piercing ist erlaubt, zwei sind verboten“ gibt es nicht.
Tattoos vor der Bewerbung angeben
Wenn im Bewerbungsverfahren nach Tattoos oder anderem Körperschmuck gefragt wird, solltest du vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es bringt nichts, ein vorhandenes Tattoo bewusst zu verschweigen und darauf zu hoffen, dass es während des weiteren Verfahrens nicht auffällt.
Besonders bei größeren oder sichtbaren Tätowierungen ist es sinnvoll, frühzeitig Klarheit zu schaffen. Das gilt auch, wenn du unsicher bist, wie ein bestimmtes Motiv beurteilt wird.
Die Entscheidung über deine Eignung solltest du nicht anhand von Gerüchten oder Erfahrungen anderer Bewerber selbst vorwegnehmen. Zwei Tattoos können sich hinsichtlich Körperstelle, Größe und Darstellung erheblich unterscheiden und deshalb auch unterschiedlich beurteilt werden.
Neues Tattoo während der Bewerbung?
Wenn du dich gerade mitten im Bewerbungsverfahren befindest und ein neues Tattoo planst, solltest du dir vorher überlegen, ob die gewählte Stelle später im Dienst sichtbar sein wird.
Besonders Hände, Hals, Kopf und sichtbare Bereiche der Arme solltest du dabei im Blick behalten. Körperschmuck an diesen Stellen kann deine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten beeinflussen.
Auch beim Motiv solltest du nicht nur daran denken, ob es dir persönlich gefällt. Als zukünftige Beamtin oder zukünftiger Beamter gelten besondere Anforderungen an dein Auftreten und an die Werte, die du nach außen vertrittst.
Wenn du bei einem geplanten Motiv unsicher bist, ist es deshalb sinnvoller, die Frage vorab zu klären als erst nach dem Stechen festzustellen, dass daraus berufliche Schwierigkeiten entstehen können.
Tattoos im Auswahlverfahren
Ein Tattoo ersetzt natürlich keinen Teil des eigentlichen Auswahlverfahrens. Deine fachliche und persönliche Eignung wird weiterhin über die vorgesehenen Auswahlstufen beurteilt.
Trotzdem gehört dein äußeres Erscheinungsbild zur Gesamtbetrachtung deiner Eignung. Besonders auffälliger Körperschmuck kann deshalb bereits während des Bewerbungsprozesses thematisiert werden.
Wenn du dazu gefragt wirst, solltest du ruhig und offen antworten. Bei einem neutralen Tattoo musst du keine komplizierte Rechtfertigung vorbereiten. Wichtig ist vielmehr, dass deine Angaben stimmen und du nachvollziehbar erklären kannst, was ein Motiv bedeutet, falls dies für die Beurteilung relevant ist.
Nicht jedes Tattoo ist automatisch ein Problem
Gerade Bewerber mit bereits vorhandenem Körperschmuck sollten sich nicht unnötig verunsichern lassen. Die entscheidende Frage lautet nicht einfach: „Hast du ein Tattoo?“
Vielmehr wird berücksichtigt, wo sich der Körperschmuck befindet und welche Aussage damit verbunden ist.
Ein neutrales Tattoo und ein extremistisch oder menschenverachtend gestaltetes Motiv sind offensichtlich nicht miteinander vergleichbar. Ebenso macht es einen Unterschied, ob sich ein Tattoo an einer bedeckten oder ständig sichtbaren Körperstelle befindet.
Deshalb ist eine individuelle Betrachtung sinnvoller als pauschale Aussagen.
Dein Auftreten als Bundesbeamter
Hinter den Anforderungen steckt auch die besondere Stellung des Berufs. Wenn du nach Ausbildung oder Studium beim Zoll tätig bist, arbeitest du als Beamtin beziehungsweise Beamter für den Bund und repräsentierst damit den Staat nach außen.
Gerade in Bereichen mit Bürgerkontakt kann dein Auftreten deshalb eine größere Bedeutung haben als in vielen privaten Berufen.
Das heißt nicht, dass beim Zoll keinerlei Individualität erlaubt wäre. Dein persönliches Erscheinungsbild muss jedoch mit den Anforderungen des öffentlichen Dienstes und deiner konkreten dienstlichen Tätigkeit vereinbar bleiben.
Fazit
Tattoos und Piercings schließen eine Karriere beim Zoll nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist der konkrete Körperschmuck. Besonders wichtig sind seine Sichtbarkeit, die Körperstelle und die dargestellten Inhalte.
Körperschmuck an sichtbaren Stellen, insbesondere an Armen, Händen, Hals und Kopf, ist grundsätzlich nicht erwünscht und kann deine späteren Verwendungsmöglichkeiten einschränken.
Besonders streng wird der Inhalt beurteilt. Rechts- oder linksradikale, extremistische, entwürdigende, sexistische, diffamierende, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Darstellungen sind mit einer Tätigkeit als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter nicht vereinbar.
Wenn du bereits Tattoos oder Piercings hast, musst du deshalb nicht automatisch auf eine Bewerbung verzichten. Bei sichtbarem oder auffälligem Körperschmuck solltest du jedoch damit rechnen, dass genauer geprüft wird, ob er mit deiner zukünftigen Tätigkeit beim Zoll vereinbar ist.
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