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Nebentätigkeit beim Zoll

Zoll-ABC

Auch als Zollbeamtin oder Zollbeamter kannst du grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Allerdings gelten für Bundesbeamte besondere beamtenrechtliche Regeln. Eine zusätzliche Beschäftigung darf insbesondere nicht dazu führen, dass deine dienstlichen Pflichten beim Zoll beeinträchtigt werden oder Interessenkonflikte entstehen. Für Beschäftigte des Bundes bestehen hierfür eigene Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht; auch das Bundesministerium der Finanzen verweist in seinen Regelwerken ausdrücklich auf die Bundesnebentätigkeitsverordnung.

Wenn du neben deiner Tätigkeit beim Zoll beispielsweise einen Nebenjob annehmen, selbstständig arbeiten oder regelmäßig gegen Bezahlung einer weiteren Tätigkeit nachgehen möchtest, solltest du deshalb vorher klären, welche beamtenrechtlichen Vorgaben für deinen konkreten Fall gelten.

Darfst du neben dem Zoll einen Nebenjob haben?

Grundsätzlich schließt eine Beamtenlaufbahn eine zusätzliche Tätigkeit nicht vollständig aus. Allerdings steht für Beamtinnen und Beamte immer die Tätigkeit für den Dienstherrn im Vordergrund. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis.

Deshalb kannst du nicht einfach davon ausgehen, dass jeder Nebenjob ohne weitere Prüfung erlaubt ist. Je nach Art der Tätigkeit kann eine Anzeige oder eine vorherige Genehmigung erforderlich sein.

Für Bewerber und Nachwuchskräfte bedeutet das: Wenn du bereits einen Nebenjob hast und deine Ausbildung oder dein duales Studium beim Zoll beginnst, solltest du frühzeitig mit deiner zuständigen Personalstelle klären, ob du die Tätigkeit fortsetzen darfst.

Nicht jede Nebentätigkeit wird gleich behandelt

Nebentätigkeit ist nicht gleich Nebentätigkeit. Es kann beispielsweise einen Unterschied machen, ob du gegen Bezahlung regelmäßig für ein Unternehmen arbeitest, gelegentlich Vorträge hältst, schriftstellerisch tätig bist, ehrenamtlich arbeitest oder eigenes Vermögen verwaltest.

Das Bundesministerium der Finanzen berücksichtigt Nebentätigkeiten auch in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen und verweist für Beschäftigte des Bundes auf die entsprechenden Nebentätigkeitsvorschriften.

Deshalb ist eine pauschale Aussage wie „Jeder Nebenjob muss genehmigt werden“ ebenso ungenau wie die Behauptung, Nebentätigkeiten seien für Zollbeamte grundsätzlich frei möglich.

Wann kann eine Nebentätigkeit problematisch werden?

Besonders kritisch kann eine zusätzliche Tätigkeit sein, wenn sie mit deinen dienstlichen Aufgaben kollidiert. Als Zollbeamtin oder Zollbeamter kannst du beispielsweise mit Unternehmen, Warenverkehr, Steuern, Kontrollen oder Ermittlungen zu tun haben. Eine private Tätigkeit in einem Bereich, zu dem du gleichzeitig dienstliche Entscheidungen treffen oder dienstliche Informationen nutzen könntest, kann deshalb einen Interessenkonflikt verursachen.

Auch der zeitliche Umfang spielt eine Rolle. Deine Nebentätigkeit darf nicht dazu führen, dass du deine Aufgaben beim Zoll nicht mehr zuverlässig erfüllen kannst oder regelmäßig übermüdet zum Dienst erscheinst.

Für dich sollte daher immer gelten: Der Hauptberuf beim Zoll hat Vorrang.

Dienstliche Informationen bleiben dienstlich

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Hauptberuf und Nebentätigkeit. Informationen, die du aufgrund deiner Tätigkeit beim Zoll erhältst, darfst du nicht für private geschäftliche Interessen verwenden.

Bundesbeamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und unterliegen dienstlichen Pflichten, die auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitszeit Bedeutung haben können.

Das betrifft beispielsweise sensible Daten, interne Arbeitsabläufe oder Erkenntnisse aus Kontrollen und Ermittlungen. Eine Nebentätigkeit darf dir keinen privaten Vorteil aus Informationen verschaffen, zu denen du ausschließlich aufgrund deiner dienstlichen Tätigkeit Zugang hast.

Nebentätigkeit während Ausbildung und Studium

Auch während deiner Ausbildung im mittleren Zolldienst oder des dualen Studiums im gehobenen Dienst befindest du dich bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit gelten auch für Anwärter beamtenrechtliche Pflichten.

Gerade während dieser Zeit solltest du zusätzlich berücksichtigen, dass Ausbildung und Studium anspruchsvoll sind. Unterricht, Praxisphasen, Klausuren und Prüfungen verlangen ausreichend Zeit für Vor- und Nachbereitung.

Ein Nebenjob, der neben der Schule problemlos funktioniert hat, kann während der Zollausbildung deshalb schnell zu einer zusätzlichen Belastung werden.

Erst informieren, dann anfangen

Wenn du eine bezahlte Nebentätigkeit aufnehmen möchtest, solltest du vorher deine Personalstelle beziehungsweise zuständige Dienststelle informieren und klären, welches Verfahren notwendig ist.

Beschreibe dabei möglichst genau:

  • welche Tätigkeit du ausüben möchtest,
  • für wen du arbeitest,
  • wie viele Stunden du ungefähr tätig sein wirst,
  • ob und in welcher Höhe du dafür bezahlt wirst,
  • wann und wo du die Tätigkeit ausübst.

So kann geprüft werden, ob die Tätigkeit lediglich angezeigt werden muss, einer Genehmigung bedarf oder dienstliche Gründe dagegensprechen.

Beginne deshalb nicht einfach mit einem regelmäßigen Nebenjob und kläre die beamtenrechtliche Seite erst Monate später.

Ehrenamt ist nicht automatisch dasselbe wie Nebenjob

Auch ehrenamtliche Tätigkeiten können beamtenrechtlich relevant sein, werden aber nicht automatisch genauso behandelt wie ein klassischer bezahlter Nebenjob. Der Aktenplan der Bundesfinanzverwaltung führt beispielsweise Nebentätigkeiten ausdrücklich gemeinsam mit öffentlichen Ehrenämtern als eigenes Personalthema.

Wenn du dich beispielsweise in einem Verein, einer Hilfsorganisation oder einer anderen Einrichtung engagierst, solltest du deshalb bei Unsicherheit ebenfalls kurz klären, ob eine Anzeige erforderlich ist.

Ehrenamtliches Engagement ist grundsätzlich gesellschaftlich erwünscht. Das Bundesministerium der Finanzen hat 2025 nochmals die Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeiten hervorgehoben.

Nebentätigkeit und Steuern

Neben den beamtenrechtlichen Vorgaben können für Einnahmen aus einer zusätzlichen Tätigkeit auch steuerliche Regeln gelten. Das Bundesministerium der Finanzen behandelt beispielsweise nebenberufliche selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeiten in seinen steuerlichen Richtlinien ausdrücklich als eigene Sachverhalte.

Die beamtenrechtliche Erlaubnis einer Nebentätigkeit sagt deshalb noch nichts darüber aus, wie entsprechende Einnahmen steuerlich behandelt werden.

Fazit

Eine Nebentätigkeit beim Zoll ist grundsätzlich möglich, aber für Zollbeamtinnen und Zollbeamte gelten besondere beamtenrechtliche Vorgaben. Je nach Art und Umfang kann eine Tätigkeit anzeige- oder genehmigungspflichtig sein. Maßgeblich sind die für Bundesbeamte geltenden Nebentätigkeitsregelungen, zu denen auch die Bundesnebentätigkeitsverordnung gehört.

Entscheidend ist vor allem, dass deine Nebentätigkeit deine Arbeit beim Zoll nicht beeinträchtigt und kein Konflikt mit deinen dienstlichen Aufgaben entsteht. Wenn du bereits während Ausbildung oder Studium einen Nebenjob ausüben möchtest oder später eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen willst, solltest du deshalb vor Beginn die zuständige Personalstelle kontaktieren und das konkrete Verfahren klären.

So verhinderst du, dass aus einem eigentlich unproblematischen Nebenjob ein beamtenrechtliches Problem wird.

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